Nachrichtenarchiv


20.10.2011 - Urteil

Ausstattung ist auf Pflichtteil anzurechnen

Karlsruhe/Berlin. Erhält ein Pflichtteilsberechtigter eine Zuwendung, die eine so genannte Ausstattung darstellt, wird diese auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. April 2011 (AZ: 6 U 137/09) macht die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam. Die Großeltern bestimmten ihren Sohn als Schlusserben. Ihre Tochter war bereits verstorben und hinterließ ebenfalls eine Tochter. Die Großeltern gaben der 24-jährigen Enkelin 220.000 Euro, damit diese sich eine Immobilie kaufen konnte. Es wurde vereinbart, dass der längstlebende Großelternteil ein lebenslanges Wohnrecht an der zu erwerbenden Immobilie erhalte. Nach dem Tod klagte die Enkelin gegen den Onkel auf Auszahlung eines Pflichtteilsanspruchs in Höhe von 10.000 Euro. Das Gericht entschied, dass sich die Enkelin die Zuwendung für ihren Hauskauf auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen müsse. Es läge keine „Schenkung“ vor, sondern eine „Ausstattung“. Eine Ausstattung sei dasjenige, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung gegeben werde. Auf die Notwendigkeit der Zuwendung komme es dabei nicht an. Hier habe die 24-jährige Enkelin das Geld für den Kauf eines Hauses und somit zur Begründung der wirtschaftlichen Selbständigkeit erhalten. Damit liege eine „Ausstattung“ vor. Diese müsse auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet werden.


20.10.2011 - Urteil

Arbeitsunfähigkeit nachweisen

Iserlohn/Berlin. Für die Beurteilung des Leistungsvermögens eines Arbeitnehmers kommt es nicht auf seine subjektive Einschätzung an, sondern nur auf die objektiven Umstände der Leistungsfähigkeit. Die Deutsche Anwaltauskunft weist auf eine Entscheidung des Arbeitsgericht Iserlohn vom 24. März 2011 hin (AZ: 4 Ca 1444/10). Das Gericht hatte über Lohnansprüche eines Arbeitnehmers, der lange arbeitsunfähig war, zu entscheiden. Nach eineinhalb Jahren Arbeitsunfähigkeit war die Krankengeldzahlung ausgelaufen, und der Arbeitnehmer musste Leistungen der ARGE in Anspruch nehmen. Er teilte daraufhin seinem Arbeitgeber mit, seine Gesundheit sei seines Erachtens soweit hergestellt, dass er wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden könne. Der Arbeitgeber meinte dagegen, es gäbe Indizien dafür, dass der Arbeitsnehmer auch weiterhin arbeitsunfähig und insbesondere nicht in der Lage sei, einen Stapler zu fahren. Er lehnte die Beschäftigung des Arbeitnehmers ebenso wie eine Vergütungszahlung ab. Das Gericht wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Nach Auffassung der Richter sei es ihm nicht gelungen, die vom Arbeitgeber vorgetragenen Indizien, die für einen Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit sprachen, zu erschüttern. Der Leipziger Fachanwalt für Arbeitsrecht Roland Gross erläutert für die Deutsche Anwaltauskunft, dass es nicht genüge, wenn der Arbeitnehmer einfach nur behaupte, er sei wieder arbeitsfähig. Er müsse unter Umständen auch – beispielsweise durch ärztliches Attest – belegen, dass dies objektiv der Fall sei. Ein Arbeitgeber, der Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers habe, sollte differenziert alle Indizien darlegen, die seine Zweifel begründeten.


20.10.2011 - Urteil

Gemeinsames Sorgerecht für Eltern nichtehelicher Kinder auch bei Weigerung der Mutter

Berlin. Verweigert die Mutter eines nichtehelichen Kindes das gemeinsame Sorgerecht, kann das Gericht trotzdem den nicht miteinander verheirateten Eltern die gemeinsame elterliche Sorge übertragen. Voraussetzung ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Auf eine entsprechende Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 07. Februar 2011 (AZ: 16 Uf 86/10) macht die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins aufmerksam. Die nicht miteinander verheirateten Eltern stritten um das Sorgerecht für ihr Kind. Die Mutter, bei der das Kind lebt, verweigerte ein gemeinsames Sorgerecht. Der Vater wollte an der elterlichen Sorge für das Kind teilhaben oder mindestens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind alleine ausüben. Das Amtsgericht wies die Anträge des Vaters zurück. Vor dem Kammergericht hatte er jedoch teilweise Erfolg. Mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts übertrug das Gericht beiden Eltern das Sorgerecht für das Kind. Die geltende Gesetzeslage sehe zwar eine gemeinsame Sorge dann nicht vor, wenn die Mutter diese verweigere. Das Gericht verwies aber auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von Juli 2010. Demnach ist bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge gemeinsam zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Dadurch sollen die Belange des Kindes vorrangig berücksichtigt werden. Im konkreten Fall hätten Vater und Kind ein vertrauensvolles Verhältnis, welches vom Vater unter hohem zeitlichen und finanziellen Aufwand erhalten werde, so die Richter. Beide Elternteile seien dem Kind gegenüber loyal. Es entspreche daher dem Kindeswohl, wenn die Eltern an allen wichtigen Entscheidungen für das Kind gleichberechtigt teilhätten. Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht solle bei der Mutter verbleiben, damit sie es später leichter habe, in den Beruf zurückzukehren. Die Berufswahl solle nicht durch Einschränkung der Wahl des Lebensmittelpunktes erschwert werden. Bei der gemeinsamen Sorge geht es etwa um Fragen der Schulwahl, der Religionsausübung oder Berufswahl, erläutern die DAV-Familienrechtsanwälte. In den Angelegenheiten des täglichen Lebens bleibe die Mutter allein entscheidungsbefugt, da das Kind bei ihr lebe.


20.10.2011 - Urteil

Arzt muss im Attest Quellen seiner Erkenntnisse deutlich machen

Gießen/Berlin. Ärzte müssen bei der Ausstellung von Attesten und Gutachten besonders sorgfältig sein. Insbesondere muss erkennbar sein, auf welchem Weg der Arzt zu dem von ihm gefundenen Ergebnis gelangt ist. Die Aussagen einer Ärztin zur mangelnden Erziehungsfähigkeit einer Frau, die sie nie persönlich gesehen hat, und die lediglich auf einem anderen fachärztlichen Gutachten basieren, verstoßen gegen diesen Grundsatz. Solch ein Attest missachtet das Gebot, die ärztliche Überzeugung nach bestem Wissen auszusprechen. Das entschied das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht in Gießen am 15. Februar 2011 (AZ.: 21 K 1582/10.GI.B), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Ein geschiedener Vater suchte eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie auf. Bei seinen Besuchen berichtete er von Problemen aufgrund seiner Scheidung und eines Sorgerechtsstreits. Er betonte vor allem, dass er an der Erziehung der Kinder beteiligt werden wolle. Der Ärztin legte er ein Gutachten vor, das im Rahmen des Sorgerechtsstreits über ihn und seine geschiedene Frau erstellt worden war. Dieses schlug unter anderem vor, den Umgang des Vaters mit den Kindern vorläufig zu reduzieren und der Mutter das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Hinsichtlich der Mutter waren einige Anregungen und Ratschläge enthalten, um deren Erziehungssituation zu verbessern. Auf Wunsch des Vaters stellte die Ärztin ihm ein Attest aus, wonach seine geschiedene Ehefrau „eigentlich“ nicht in der Lage erscheine, ihre mütterlichen Aufgaben zu erfüllen. Ihr fehlten die elementaren Eigenschaften zu einer angemessenen Erziehung der Kinder. Die Ärztin sagte später, dass es sich dabei lediglich um eine Vermutung gehandelt habe. Die Richter sahen einen Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung. Dem Attest mangele es schon deshalb an der nötigen Sorgfalt, weil die Ärztin nicht dargelegt habe, aus welcher Quelle sie ihre Kenntnisse bezogen habe. Auch habe sie nicht darauf hingewiesen, dass sie die im Attest beschriebene Frau gar nicht kenne und daher über kein eigenes Wissen über diese verfüge. Ferner habe die Ärztin auch gegen die Berufspflicht, die ärztliche Überzeugung nach bestem Wissen auszusprechen, verstoßen. Sie habe aus dem Gutachten zu beiden Elternteilen einzelne Äußerungen zulasten der Mutter herausgegriffen, so dass die Aussagen des Gutachtens unausgewogen und inhaltlich verfälschend wiedergegeben seien. Das Gericht verurteilte sie zu einer Geldbuße von 500 Euro und erteilte einen Verweis.


23.09.2011 - Urteil

Nicht gemeinschaftliches Kind befreit nicht von Arbeitspflicht

Koblenz/Berlin. Im Streit um den nachehelichen Unterhalt kann eine Frau nicht den Betreuungsaufwand für ein Kind aus einer früheren Beziehung geltend machen, um sich von der Verpflichtung zur Arbeit zu befreien. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. März 2010 (AZ: 11 UF 532/09) weist die Anwaltauskunft hin. Eine geschiedene Ehefrau verlangte von ihrem Expartner Unterhalt für sich. Durch die Pflege eines Kindes aus einer früheren Beziehung sei sie daran gehindert, eine Vollzeitbeschäftigung anzunehmen. Dieses nichtgemeinschaftliche Kind war von der Frau während des Zusammenlebens mit Einverständnis des Mannes betreut worden. Geschiedene Ehepartner, die mit der Pflege des gemeinsamen Kindes betraut sind, hätten einen Unterhaltsanspruch bis zum dritten Lebensjahr, so das Gericht. Darüber hinaus bestehe ein Anspruch nur dann, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Ansonsten sei der Geschiedene verpflichtet, seinen eigenen Lebensunterhalt zu verdienen. Die geschiedene Ehefrau war der Auffassung, dass die Betreuung des nichtehelichen Kindes ein besonderer Umstand sei. Dies wies das Gericht zurück. Der Exehemann könne nicht die Lasten tragen, die ein anderes Kind verursache. Hierfür sei der leibliche Vater zuständig. Auch der Umstand, dass das Kind während des Zusammenlebens von der Frau umsorgt worden sei, ändere daran nichts.


23.09.2011 - Urteil

Bankangestellte darf nicht Testamentsvollstreckerin sein

Mainz/Berlin (dpa/tmn). Eine Bank kann ihrer Angestellten die Nebentätigkeit als Testamentsvollstreckerin wegen möglicher Interessenkollision untersagen. Die Bank kann dabei auf die Außenwirkung auf ihre Kunden und auf mögliche Reaktionen in der Öffentlichkeit verweisen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 4. Mai 2010 (AZ: 3 Sa 688/09), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Eine Sparkassenangestellte beabsichtigte, selbständig als Testamentsvollstreckerin tätig zu sein. Sie wollte alle Arten von Testamentsvollstreckungen ausüben. Die Sparkasse untersagte ihrer Mitarbeiterin die Nebentätigkeit, woraufhin diese klagte. Ohne Erfolg. Die Aufgaben, mit denen ein Testamentsvollstecker betraut sein könne, wiesen eine beträchtliche Vielfalt auf, so die Richter. Diese Aufgaben reichten von der Verwaltung eines Vermögens über die bloße Verwaltung von Beträgen oder Sachen. Hinsichtlich der Tätigkeit der Angestellten bei der Sparkasse könne es dabei zu Konflikten kommen. Die Arbeitgeberin habe daher die Nebentätigkeit untersagen dürfen. Ein Konflikt liege beispielsweise dann vor, wenn sich die Klägerin als Testamentsvollstreckerin vor die Frage gestellt sehe, ob sie den Nachlass oder Teile davon bei der Beklagten oder bei einem Konkurrenz-Bankinstitut anlege. Eine weitere mögliche Beeinträchtigung der Interessen der Sparkasse könne darin gesehen werden, dass der Erblasser oder die potentiellen Erben Kunden der Sparkasse oder auch eines Konkurrenzbankinstituts seien.


23.09.2011 - Urteil

Berufsunfähigkeitsversicherung – Auch bei fehlenden Gesundheitsfragen muss eine vorliegende Teilberufsunfähigkeit genannt werden

Regensburg/Berlin (DAV). Auch wenn der Versicherer beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bestimmte Gesundheitsfragen nicht stellt, darf nicht schon vor Abschluss des Versicherungsvertrages eine (Teil-)Berufs-unfähigkeit vorgelegen haben. Es bleibt bei der Voraussetzung, dass die Vertragsleistungen nur für eine in der Versicherungsdauer eingetretene Berufsunfähigkeit erbracht werden. Dies gilt auch in Fällen, in denen zwar eine Versicherung bereits vorlag, diese aber nach Krankheitsbeginn erweitert wurde. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Regensburg vom 28. Oktober 2010 (AZ: 3 O 1208/10 [3]) weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Die Parteien schlossen im Jahr 2004 eine Lebensversicherung einschließlich einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Im September 2008 wandte sich ein Mitarbeiter der Versicherung an den Versicherungsnehmer und machte ihn darauf aufmerksam, dass er seinen Berufsunfähigkeitsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen könne. Dies vereinbarten die Parteien im November 2008. Im Vorfeld dieser Vertragserweiterung wurde bereits im Februar 2008 bei dem Kläger ein Karzinom festgestellt, das die Anlage eines künstlichen Darmausgangs notwendig machte. Seit Februar 2008 liegt eine fünfzigprozentige Berufsunfähigkeit vor. Der Kläger wollte nunmehr die Basisrente aus der Berufsunfähigkeits–zusatzversicherung erhalten. Ohne Erfolg. Anspruch auf eine Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bestehe nur dann, wenn die Berufsunfähigkeit nicht bereits vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sei. Der Versicherte müsse den Anspruch und den Umstand, dass die Berufsunfähigkeit erst während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetreten sei, beweisen. Sei der Versicherte bereits vor Vertragsabschluss nicht mehr fähig, seinen Beruf auszuüben, habe der Versicherte die Fähigkeit zur Berufsausführung eben nicht während der Vertragsdauer verloren, sondern davor und habe damit keinen Anspruch aus der Versicherung. Dies gelte auch, wenn eine Versicherung bei Krankheitsbeginn bereits vorgelegen habe, diese aber danach noch erweitert worden sei.


29.08.2011 - Urteil

Kein eigenes Büro für Minderheitsgruppierung in Betriebsrat

Setzt sich ein Betriebsrat aus mehreren Gruppen zusammen, hat eine Minderheitsgruppierung keinen Anspruch darauf, vom Betriebsrat eigene Büroräume einschließlich der Bürotechnik zu erhalten. Die Verteilung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten kann der Betriebsrat per Mehrheitsbeschluss festlegen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 19. Juli 2011 (AZ: 7 TaBV 764/11) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam. Eine in einem großen Berliner Unternehmen zur Betriebsratswahl angetretene Liste hatte bei den Wahlen einzelne Sitze im Betriebsrat errungen. Nun forderte diese Gruppe vom Betriebsrat die Bereitstellung eigener Büroräume zur alleinigen Nutzung für die Betriebsratsarbeit. Die Betriebsratsmehrheit teilte diesen Betriebsratsmitgliedern jedoch lediglich Arbeitsplätze in den Büroräumen zu, die auch von den Mitgliedern der Betriebsratsmehrheit genutzt wurden. Nach Auffassung des Gerichts hat zwar der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf die erforderlichen Räumlichkeiten. Die interne Verteilung dieser Räumlichkeiten erfolge jedoch durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsratsgremiums. Somit kann diese Fraktion kein eigenes Büro verlangen.


29.08.2011 - Urteil

Bei Tod eines GmbH-Geschäftsführers können Erben die Vorlage von Unterlagen verlangen

Kann beim Tod des Geschäftsführers einer GmbH die übliche Vergütung mangels Unterlagen nicht ermittelt werden, steht den Erben ein Anspruch auf Vorlage von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen zu. Auf eine entsprechende Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 16. Dezember 2010 (AZ: 123 U 175/10) macht die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam. Der Erblasser war Geschäftsführer einer GmbH. Eine bestimmte Vergütung für diese Tätigkeit war nicht vereinbart. Nach seinem Tod verklagten seine Erben die GmbH auf Auskunft über die erzielten Jahresumsätze durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen, um den üblichen Vergütungsanspruch beziffern zu können. Nachdem die Erben vor dem Landgericht scheiterten, hatten sie vor dem Kammergericht Erfolg: Es verurteilte die GmbH zur Vorlage der entsprechenden Aufstellungen und Unterlagen. Wenn eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart sei, gelte die übliche Vergütung für diese Tätigkeit als vereinbart. Eine Geschäftsführertätigkeit werde in der Regel bezahlt. Die Erben könnten diese Vergütung nicht ermitteln und sich auch die notwendigen Informationen nicht anderweitig beschaffen. Der beklagten GmbH sei der Aufwand der Auskunftserteilung zumutbar. Eine angemessene Vergütung eines Geschäftsführers setze sich aus vielerlei Faktoren, etwa Art, Branche, Größe und Ertragsleistung, Berufserfahrung und Leistung des Geschäftsführers und anderes zusammen. Daher seien die gewünschten Auskünfte geeignet, die übliche Vergütung zu ermitteln. Zur Untermauerung der Auskünfte sei in diesem Fall auch eine entsprechende Vorlage der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen notwendig.


29.08.2011 - Urteil

Auf eigene Kosten

Will sich ein gesetzlich versicherter Patient privatärztlich behandeln lassen, muss er vor Beginn der Behandlung in der Honorarvereinbarung schriftlich bestätigen, dass er auf eigene Kosten behandelt werden möchte. So entschied das Amtsgericht München am 28. April 2010 (AZ: 163 C 34297/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Ein gesetzlich versicherter Patient befand sich bei einer chirurgischen Fachärztin im März 2008 wegen eines Nabelbruches in Behandlung. Vor der Behandlung schlossen die Ärztin und der Patient eine schriftliche Honorarvereinbarung ab. In dieser hieß es unter anderem, dass eine Abrechnung gemäß der ärztlichen Gebührenordnung erfolgen werde. Es wurden bestimmte Steigerungssätze vereinbart. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht oder nicht in vollem Umfang gewährleistet sei. Nach der Behandlung rechnete die Ärztin ab und verlangte 1.323 Euro, die der Patient auch bezahlte. Die Krankenversicherung des Patienten war jedoch der Meinung, die Honorarvereinbarung sei nicht wirksam. Der Patient trat daher seinen etwaigen Rückforderungsanspruch an die Versicherung ab. Diese verklagte die Ärztin auf Rückzahlung des bereits gezahlten Honorars. Laut der Richter hat die Versicherung einen Anspruch auf die Rückzahlung. Eine wirksame Vergütungsvereinbarung sei nicht geschlossen worden. Eine solche liege nur vor, wenn der Versicherte vor der Behandlung dem Arzt schriftlich bestätige, dass er auf eigene Kosten behandelt werden möchte. Die vorliegende Vereinbarung dokumentiere den Wunsch nicht ausreichend, privatärztlich behandelt zu werden. Zwar besage sie, dass eine Abrechnung nach der ärztlichen Gebührenordnung erfolgen solle. Der Versicherte werde auch darauf hingewiesen, dass eine Erstattung eventuell nicht erfolgen könne. Es gehe aus der Vereinbarung jedoch nicht hervor, dass der Versicherte trotz des bestehenden Versicherungsschutzes im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich eine privatärztliche Behandlung wünsche. Dies sei jedoch notwendig, um dem Versicherten vor Augen zu führen, dass er hier die Kosten selbst zu tragen habe und ihm die Abwägung zwischen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Versicherung zu ermöglichen.


25.07.2011 - Urteil

Geringerer Urlaubsanspruch bei Teilzeit

Arbeiten Teilzeitkräfte nicht an allen Werktagen der Woche, ist ihr Urlaubsanspruch anteilig umzurechnen. Dies stellte noch einmal das Arbeitsgericht Marburg am 1. Oktober 2010 klar (AZ: 2 Ca 165/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet. Die Arbeitnehmerin arbeitete in Teilzeit, dies jedoch nicht über die gesamten Wochentage verteilt, sondern lediglich viereinhalb Tage pro Woche. Mit ihrer Arbeitgeberin stritt sie sich über die Zahl der Urlaubstage. Sie war der Ansicht, dass ihr, genau wie Vollzeitmitarbeitern, die an jedem Tag arbeiten, 36 Arbeitstage Urlaub zustünden. Im Tarifvertrag war ein Anspruch von sechs Wochen vereinbart, der auch für Teilzeitkräfte gilt. Das Gericht stellte fest, dass die Mitarbeiterin lediglich einen Anspruch auf 27 Urlaubstage habe. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass sie nicht an allen üblichen Arbeitstagen arbeite, sondern nur viereinhalb Tage pro Woche. Vollzeit- oder Teilzeitmitarbeiter, die an allen sechs Werktagen arbeiten, hätten demnach einen Urlaubsanspruch von 36 Arbeitstagen. Vollzeit- oder Teilzeitmitarbeiter, die an fünf Werktagen pro Woche arbeiten, hätten einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Entsprechend sei für Arbeitnehmer mit weniger Arbeitstagen pro Woche die Anzahl der Urlaubstage anteilig zu berücksichtigen. Daraus ergäben sich für die Teilzeitmitarbeiterin, die viereinhalb Tage pro Woche arbeite, rechnerisch 27 Urlaubstage.


25.07.2011 - Urteil

Lebensgefährtin muss Abhebungen vom Konto des Erblassers nicht herausgeben

Hebt die Lebensgefährtin des Erblassers zu dessen Lebzeiten Geld von seinem Konto ab, muss sie diese Beträge später nicht an die Erben herausgeben. Voraussetzung ist, dass der Erblasser keine Einwände gegen die Abhebungen erhoben hat. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts München I vom 7. Juni 2010 (AZ: 34 O 25145/09) macht die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam. Der Erblasser war nach einem Schlaganfall zu 100 Prozent schwerbehindert und pflegebedürftig. Allerdings war er nach wie vor geschäftsfähig, und es wurde kein gesetzlicher Betreuer bestellt. Die Lebensgefährtin hob noch zu seinen Lebenszeiten Barbeträge von seinem Konto ab. Das Geld wurde verbraucht. Nach dem Tod des Mannes forderten die Erben diese Beträge von der Lebensgefährtin zurück. Das wies das Gericht zurück. Nach Auffassung der Richter ist entscheidend, ob der Erblasser mit den Abhebungen einverstanden war. Im vorliegenden Fall habe dieser keine Einwände erhoben. Auch der Umstand, dass er zu 100 Prozent schwerbehindert und pflegebedürftig gewesen sei, ändere daran nichts. Er sei nach wie vor geschäftsfähig gewesen. Er habe also noch selbst entscheiden können, ob die Abhebungen rechtmäßig gewesen seien oder nicht.


25.07.2011 - Urteil

Detaillierte Vermögensauskunft bei Zugewinnausgleich notwendig

Brandenburg/Berlin. Wird bei einem Scheidungsverfahren festgestellt, dass sich das Vermögen seit der Trennung erheblich vermindert hat, hat ein Ehegatte den Anspruch, eine exakte Erklärung über den Vermögensbestand zum Zeitpunkt der Trennung, das noch vorhandene Vermögen und den Verbleib der Differenz zu erhalten. Auf eine entsprechende Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. September 2010 (AZ: 10 Uf 47/09) weisen die Familienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Die Ehepartner lebten seit September 2003 getrennt. Die Scheidung reichten sie im Dezember ein. Nach Auskunft des Mannes betrug sein Endvermögen knapp 300.000 Euro. Nach Angaben der Frau fehlten jedoch rund 100.000 Euro aus früheren Depot-Guthaben. Sie verlangte Auskunft über den Verbleib des Geldes. Mit Erfolg. Die Frau könne vom Ehegatten die Auskunft verlangen, welche Vermögensbestände zum Zeitpunkt der Trennung vorhanden gewesen seien, was damit geschehen und wie viel noch übrig sei, so die Richter. Solange sich aus den erteilten Auskünften eine Verringerung des Gesamtbestandes nicht schlüssig erklären lasse, sei die Auskunftspflicht nicht erfüllt. Die Auskunft beziehe sich auf jegliches Vermögen, soweit es für die Berechnung des Zugewinnausgleiches maßgebend und erforderlich sei. Die DAV-Familienrechtsanwälte weisen darauf hin, dass der Auskunftsanspruch bereits nach Trennung geltend gemacht werden kann und man nicht bis zur Einreichung der Scheidung warten muss.


25.07.2011 - Urteil

Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf antiallergene Matratzenzwischenbezüge

Halle/Berlin. Gesetzlich Krankenversicherte mit Hausstaubmilbenallergie haben einen Anspruch auf antiallergene Matratzenzwischenbezüge. Das entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 7. Oktober 2010 (Az: L 10 KR 17/06), wie die Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins mitteilen. Der Kläger litt unter einer Hausstaubmilbenallergie. Bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung beantragte er die Erstattung der Kosten für zwei allergendichte Matratzenzwischenüberzüge. Eine entsprechende ärztlichen Bescheinigung legte er vor. Die Krankenkasse lehnte ab: Bei den Überzügen handele es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Außerdem seien sie nicht in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen. Das sahen die Richter anders. Um die allergieauslösenden Kontakte mit dem Kot der Hausstaubmilbe zu verhindern und damit auch einer weitergehenden Behinderung durch die Reaktionen vorzubeugen, seien die antiallergenen Matratzenbezüge ein geeignetes und erforderliches Mittel. Sie seien auch kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgenommen sei. Die Richter sahen hier auch einen entscheidenden Unterschied zu antiallergener Bettwäsche: Diese habe eine Doppelfunktion als medizinisches Hilfsmittel und als Gebrauchsgegenstand des Alltags. Dagegen hätten die Matratzenzwischenbezüge nur die Funktion, vor dem Allergen zu schützen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


18.04.2011 - Urteil

Arbeitgeber muss Kosten für Schulung in Muttersprache des Betriebsratsmitglieds übernehmen

Berlin (dpa/tmn). Der Arbeitgeber hat unter Umständen die Kosten einer Schulung in der Muttersprache des teilnehmenden Betriebsratsmitglieds zu tragen. Das gilt dann, wenn das Betriebsratsmitglied nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und die Teilnahme an der Schulung für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratstätigkeit erforderlich ist. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin am 3. März 2011 entschieden (Az: 24 BV 15046/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet. Der Betriebsrat entsandte zwei seiner Mitglieder – US-amerikanische Staatsbürger – zu einer dreitägigen Schulung. Hier eigneten sich die beiden Betriebsratsmitglieder in englischer Sprache Grundkenntnisse im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht an. Der Arbeitgeber weigerte sich aber, die Kosten von 1.600 Euro pro Schulungstag zu übernehmen. Dazu sei er jedoch verpflichtet, entschieden die Richter. Die Schulung habe Kenntnisse vermittelt, die für die Betriebsratstätigkeit erforderlich seien. Die Betriebsratsmitglieder hätten aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse einer in deutscher Sprache durchgeführten Schulung nicht ausreichend folgen können. Angesichts der Komplexität des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts sei es daher erforderlich gewesen, den Betriebsratsmitgliedern eine Schulung in ihrer Muttersprache zu ermöglichen. Man könne von den Betriebsratsmitgliedern nicht verlangen, ihr Amt nur bei ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache auszuüben.


18.04.2011 - Urteil

Hartz IV: Durch Erbschaft geringere Leistungen

Koblenz/Berlin (dpa/tmn). Bezieht jemand Hartz IV und erbt während dieser Zeit, wird der ererbte Betrag auf die Leistungen, die er erhält, angerechnet. Die Leistungen werden dann entsprechend gekürzt. Über diese Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz vom 10. Juni 2009 
(Az: S 6 AS 1070/08) informiert die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Eine Frau, Bezieherin von Arbeitslosengeld II, erbte rund 6.500 Euro. Die Arbeitsagentur kürzte daraufhin ihre Leistungen, da die Erbschaft als Einkommen anzurechnen sei. Die Erbschaftssumme sei auf einen Zeitraum von zwölf Monaten aufzuteilen und als monatliches Einkommen zu berücksichtigen. Die Frau dagegen argumentierte, die Erbschaft stelle kein Einkommen dar, vielmehr handele es sich um nicht anrechenbares Vermögen. Vor Gericht hatte sie damit keinen Erfolg. Bei dem geerbten Betrag handele es sich um eine einmalige Einnahme, so die Richter. Die Beklagte habe diese Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt und in entsprechende monatliche Teilbeträge in Höhe von knapp 545 Euro gesplittet. Bei der Erbschaft handele es sich nicht um Vermögen. Als Vermögen werde all das bezeichnet, was der Betreffende zu Beginn der Bedarfszeit besitze, also zu dem Zeitpunkt, wo der Bezug von Leistungen einsetze. Einkommen dagegen sei all das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig zusätzlich erhalte.


18.04.2011 - Urteil

Fahrtkostenerstattung vom Dialysearzt: Bus ja, Taxi nein

Hannover/Berlin (dpa/tmn). Ein Dialysearzt darf seinen Patienten die durch die Behandlung entstehenden Fahrtkosten nur in geringem Umfang ersetzen. Die Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln darf er erstatten, nicht jedoch Taxikosten. Das entschied das Landgericht Hannover am 22. März 2010 (Az: 18 O 70/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Eine Dialysepraxis hatte dem Patienten eines anderen Dialysearztes angeboten, ihm für jeden Monat der Behandlung in ihren Praxisräumen 250 Euro zu zahlen. Das Geld sollte dazu dienen, den Eigenanteil des Patienten an den entstehenden Taxikosten zu begleichen. Der "Zuschuss" lag jedoch höher als die tatsächlichen Fahrtkosten. Das Gericht untersagte diese Methode, Patienten zu werben. Dies sei unlauterer Wettbewerb und ein Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen sowie das Heilmittelwerbegesetz, so die Richter. Die Dialysepraxis dürfe Patienten daher keine Fahrtkostenerstattung und sonstige Zuwendungen für den Fall anbieten, dass diese die Dialysebehandlung in der Praxis durchführen ließen. Verhältnismäßig und damit erlaubt sei lediglich die Gewährung einer vollständigen oder teilweisen Erstattung von Fahrtkosten des öffentlichen Nahverkehrs, die tatsächlich im Zusammenhang mit dem Besuch der Praxis anfallen.


22.12.2010 - Urteil

Vertragswidrige Nutzung von Tankkarten

Celle/Berlin (dpa/tmn). Arbeitnehmer, die dienstliche Tankkarten missbräuchlich verwenden und die falschen Tankbelege abrechnen, machen sich strafbar wegen Betrugs. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle am 5. November 2010 (AZ: 1 Ws 277/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Sechs Angestellte eines Transportunternehmens hatten die ihnen vom Unternehmen überlassenen Tankkarten dazu verwendet, fremde Lkws zu betanken und dafür von den jeweiligen Fahrern Geld zu nehmen. Anschließend reichten sie die Tankbelege bei ihrem Arbeitgeber ein. Diesem entstand ein Schaden von 37.500 Euro. Nach Ansicht des Gerichts ist die bloße Nutzung der Tankkarte noch keine strafbare Untreuehandlung. Doch es bestehe ein hinreichender Tatverdacht wegen Betrugs, da die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber die Belege überreicht hätten, ohne ihn darauf hinzuweisen, dass sie mit der Betankung fremder Lkw gegen den vereinbarten Nutzungsrahmen der Karte verstoßen hätten. So hätten die Angestellten ihren Arbeitgeber getäuscht und dieser habe seinen Erstattungsanspruch gegenüber den Arbeitnehmern nicht geltend gemacht. In dem Moment, in dem der Arbeitgeber die Abrechnungen mit den Tankstellen vorgenommen habe, sei ihm dann auch ein Vermögensschaden entstanden.(Quelle: DAV ARGE Arbeitsrecht)


12.11.2010 - Urteil

Versöhnungsversuch ja – aber nicht zu lange

Saarbrücken/Berlin (dpa/tmn). Trennt sich ein Ehepaar und probiert im Verlauf des Trennungsjahres erneut, zusammenzuleben, so gilt dieser Versuch bis zu einer Länge von drei Monaten als Versöhnungsversuch. Ist der Zeitraum länger, gilt die Ehe als fortgesetzt, und die Berechnung der Trennungszeit beginnt von Neuem. Über die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. September 2009 (AZ: 6 WF 98/09) informieren die Familienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).Ein Paar, das bereits getrennt lebte, unternahm in der Zeit von Anfang Juli bis Ende Oktober 2008 einen Versöhnungsversuch. Das führte im Ergebnis dazu, dass das Trennungsjahr erst ein Jahr später, Ende Oktober 2009, ablief. Dagegen wandte sich der Mann vor Gericht.Die Richter in erster und zweiter Instanz argumentierten, dass man bis zu einer Dauer von drei Monaten man von einem „Zusammenleben über kürzere Zeit“ sprechen könne. Es handele sich dann um einen Versöhnungsversuch, der den Lauf des Trennungsjahres nicht beeinflusse. Bei einem länger andauernden Zeitraum könne man davon ausgehen, dass sich das Paar noch nicht endgültig voneinander abgewandt hätte. Daher beginne die Laufzeit des Trennungsjahres danach erneut.(DAV ARGE Familienrecht)


02.11.2010 - Urteil

Bäume fällen auf gemieteten Grundstück kann teuer werden

Oldenburg/Berlin (DAV). Ein Mieter darf das Eigentum des Vermieters nicht
 schädigen. Fällt er auf seinem gemieteten Grundstück ohne vorherige
 Zustimmung des Grundstückeigentümers zahlreiche Bäume, muss er unter Umständen Schadensersatz leisten. Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft Miet- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 25. März 2010 (Az: 14 U 77/09). Die Frau hatte einen Teil eines Grundstücks gemietet. Sie beauftragte die
Bundesforstbehörde, insgesamt 55 Bäume auf dem Grundstück zu fällen. Die Grundstückseigentümerin erfuhr erst im Nachhinein von den Rodungsarbeiten. Sie verklagte die Mieterin auf
rund 40.000 Euro Schadensersatz, weil sie das Grundstück mit
 Baumstand zu einem höheren Preis hätte verkaufen können.
 Die Bäume boten einen Sichtschutz auf diese Anlage. Ein fest zum Kauf
 entschlossener Käufer hatte nach den Baumfällarbeiten kein 
Interesse mehr an dem Grundstück.

 Das OLG bestätigte das Urteil der ersten Instanz und verurteilte die Mieterin zur Zahlung von Schadensersatz. Die Beklagte habe schuldhaft ihre
 Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt. Es habe kein Einverständnis der 
Grundstückseigentümerin zu den Baumfällarbeiten vorgelegen. Die Höhe des Schadensersatzes ergebe sich aus dem
entgangenen Gewinn der Klägerin.
(DAV ARGE Mietrecht)


25.10.2010 - News

1. Steuerhinterziehung wirksam und zielgenau bekämpfen – DAV lehnt Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ab

Der Strafrechtsausschuss und der Ausschuss Steuerrecht haben gemeinsam zu den 49. Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrats zu dem Entwurf des „Jahressteuergesetzes 2010“ (Strafbefreiende Selbstanzeige) sowie dem Antrag der Fraktionen CDU/CSU und FDP (BT-Drs. 17/1755), dem Gesetzentwurf der Fraktion SPD (BT-Drs. 17/1411), dem Antrag der Fraktion DIE LINKE (BT-Drs. 17/1149) sowie dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drs. 17/1765) Stellung genommen. Die einzelnen Gesetzentwürfe sehen unterschiedliche Modifizierungen bis hin zur gänzlichen Abschaffung der Selbstanzeige vor. Die Ausschüsse sind der Auffassung, dass an dem Institut der strafbefreienden Selbstanzeige unbedingt festzuhalten ist, da diese seit Jahrzehnten ein anerkanntes Rechtsinstitut ist. Die Selbstanzeige ist rechtsdogmatisch und fiskalisch fundiert. Die Teilselbstanzeige ist auch weiterhin notwendig, wenn der Steuerpflichtige nur eingeschränkte finanzielle Mittel hat, um die mit der Selbstanzeige nacherklärten Steuern zu entrichten. (Quelle: DAV Depesche Nr.40/10)


23.09.2010 - News

Mitarbeiterzahl in Anwaltskanzleien sinkt

Aus einer Erhebung des Instituts für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (IFB) zum Wirtschaftsjahr 2006 ergeben sich interessante Erkenntnisse über die Entwicklung der Strukturen und der Beschäftigtenzahlen in Rechtsanwaltskanzleien. So ergab die Untersuchung, dass im Jahr 2006 im Bundesgebiet 50 % der selbstständig tätigen Rechtsanwälte als Einzelanwälte und weitere 14 % als Einzelanwälte in Bürogemeinschaften arbeiten. Damit hat sich der Anteil der als Einzelanwälte tätigen selbständigen Rechtsanwälte gegenüber dem Jahr 1997 von 60 % auf 64 % erhöht. In lokalen Sozietäten arbeiteten 2006 30 % der selbstständigen Rechtsanwälte (1997: 33 %), in überörtlichen Sozietäten 6 % (1997: 8 %). Erstaunlich ist auch die Erkenntnis, dass es in den Einzelkanzleien (einschließlich der in Bürogemeinschaften) im Bundesgebiet im Jahr 2006 gegenüber 1997 weniger Beschäftigte gab: 2006 hatte ein Einzelanwalt im Durchschnitt nur noch 1,5 Mitarbeiter. 1997 lag diese Zahl noch bei 2,2 Mitarbeitern. 38 % aller selbstständigen Einzelanwälte arbeiten völlig ohne Beschäftigte (1997: 22 %).(Quelle: DAV-Depesche Nr. 34/10)


07.08.2010 - Urteil

Keine Kündigung wegen zweiter Eheschließung

Berlin/Düsseldorf (dpa/tmn). Kündigt ein Arbeitgeber, in diesem Fall eine Einrichtung in katholischer Trägerschaft, seinem Mitarbeiter wegen dessen erneuter Eheschließung, kann diese Kündigung im Einzelfall unwirksam sein. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft und verweist auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 01. Juli 2010 (Az: 5 Sa 996/09).(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins DAV)


04.08.2010 - Urteil

Keine Erstattung der Mehrkosten für Dienstreisen vom Heimarbeitsplatz aus

Koblenz/Berlin (dpa/tmn). Der Landesgesetzgeber kann die Kostenerstattung für Dienstreisen bei Beamten mit einem Heimarbeitsplatz auf die Kosten beschränken, die entstanden wären, wenn der Beamte die Reise am Sitz der Dienststelle angetreten hätte. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 2010 (AZ: VGH B 74/09), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins DAV)


22.07.2010 - News

DAV gegen Fiskusprivileg bei Insolvenzverfahren

In einer gemeinsamen Stellungnahme durch die Ausschüsse Insolvenzrecht und Steuerrecht des Deutschen Anwaltvereins wird die beabsichtigte Wiedereinführung des „Fiskusvorrechtes“ durch die Bundesregierung abgelehnt. In Zusammenhang mit dem aktuellen Sparprogramm plant die Bundesregierung das so genannte „Fiskusvorrecht“ in Insolvenzverfahren wieder einzuführen. Damit würden die Finanzämter regelmäßig vor den anderen Gläubigern aus der Insolvenzmasse ihre Forderungen geltend machen können. Dies widerspricht nach Ansicht des DAV nicht nur gegen elementare Grundsätze des Insolvenzrechts, sondern führt auch zum Abbau von Arbeitsplätzen und zu Steuermindereinnahmen. Durch das Vorrecht des Fiskus werden zahlreiche Unternehmen, die jetzt noch saniert werden könnten, abgewickelt werden müssen, was Arbeitsplätze gefährdet und diese Firmen als künftige Steuerzahler ausschließt.(Quelle: DAV-Depesche Nr. 26/10)


22.04.2010 - Urteil

Rauchen in der Mietwohnung erlaubt Berlin (DAV). Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung.

Nachbarn, die sich durch den blauen Dunst belästigt fühlen, haben daher kein Recht auf eine Mietminderung. Über dieses Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 2010 (AZ: 63 S 470/08) informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Die Nachbarn eines starken Rauchers fühlten sich durch dessen Zigarettenrauch gestört, insbesondere, wenn der unter ihnen wohnende Mann seine Wohnung lüftete. Sie kürzten die Miete um 50 Euro. Vom Vermieter forderten sie, er solle seinem rauchenden Mieter verbieten, im Balkonzimmer zu rauchen beziehungsweise das Lüften der Wohnung zu festgesetzten Zeiten vorschreiben. Das wiesen die Richter zurück. Rauchen gehöre grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung und müsse auch von den Nachbarn akzeptiert werden. Die betroffenen Mieter könnten vom Vermieter auch nicht verlangen, den rauchenden Nachbarn zu einer Einschränkung seines Tabakkonsums zu veranlassen oder zu bestimmten Zeiten zu lüften.(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins DAV)


31.03.2010 - News

Zahl der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte steigt – aber langsamer

Zum 1. Januar 2010 waren in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 153.251 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zugelassen. Dies entspricht einer Steigerung von 1,91 %. Damit bestätigt sich der Trend, dass die Zunahme der Anwaltszahlen nach wie vor ungebrochen ist, sich aber verlangsamt.(Quelle: DAV-Depesche Nr. 11/10)


23.03.2010 - Entscheidung des BVerfG

DAV zum Vorratsdatenspeicherungs-Urteil: Jetzt muss die Politik nachbessern!

Der DAV hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung als Stärkung für den Schutz der Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger begrüßt. Die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, die Grundlage für die Regelung war, muss nun auf den Prüfstand gestellt werden. Es ist zweifelhaft, dass die EU-Richtlinie zur Vorratsdaten-speicherung mit den Freiheitsrechten der EU-Grundrechtscharta in Einklang zu bringen ist. Auch angesichts der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus muss der Schutz der Privatheit aller Bürgerinnen und Bürger im Rechtsstaat gewährleistet sein. Dazu gehört auch der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant. (Quelle: DAV-Depesche Nr.08/10)


23.03.2010 - Gesetzentwurf zur Änderung von § 160a StPO vorgelegt.

Deutscher Anwaltverein begrüßt Stärkung des Berufsgeheimnisträgerschutzes

Das Bundesjustizministerium hat Ende Januar einen Gesetzentwurf zur Änderung von § 160a StPO vorgelegt. Neben den Strafverteidigern sollen nun auch alle sonstigen Anwälte umfassend vor Ermittlungsmaßnahme geschützt werden. Der Deutsche Anwaltverein hat in seiner Stellungnahme durch die Ausschüsse Verfassungsrecht, Strafrecht und Gefahrenabwehrrecht die geplante Gesetzesänderung begrüßt. Sie sei aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten und diene den Mandanten. (Quelle: DAV-Depesche Nr.08/10)


21.12.2009 - Urteile

Mieterhöhung: Zustimmung durch Zahlung ausreichendBerlin (DAV). Allein durch Zahlung der erhöhten Miete signalisiert ein Mieter seine Zustimmung zu der Erhöhung. Eine schriftliche Einwilligung ist dann unnötig.

So entschied das Amtsgericht Berlin-Schöneberg in einem Urteil vom 2. September 2009 (AZ: 6 C 280/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.Für ihre Erdgeschoss-Altbauwohnung zahlten die beiden Mieter rund 330 Euro. Im Januar 2009 verlangte die Vermieterin die schriftliche Zustimmung der Mieter zu einer Erhöhung um rund 65 Euro. Im Mietvertrag hieß es nämlich: „Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sind, soweit sich aus den Allgemeinen Vertragsbestimmungen nichts anderes ergibt, nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.“ Zwar zahlten die Mieter anstandslos die erhöhte Miete, unterschrieben jedoch nicht die Zustimmungserklärung. Dagegen klagte die Vermieterin – ohne Erfolg. Durch Zahlung der erhöhten Miete hätten die Mieter bereits unmissverständlich zugestimmt, so die Richter. Bereits eine zweimalige vorbehaltlose Zahlung reiche aus, um dem Vermieter deutlich zu signalisieren, dass man mit der Erhöhung einverstanden sei. Die Schriftform sei dann nicht mehr erforderlich. Darüber hinaus wiesen die Richter darauf hin, dass, selbst wenn der Vermieter eine Mieterhöhung ausspreche, die mündliche Form – auch als Telefonat oder Nachricht auf dem Anrufbeantworter – ausreiche.(Quelle: Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins DAV)