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06.01.2012 - Urteil

Wertsteigerung eines geschenkten Grundstücks für Pflichtteilergänzungsanspruch unerheblich

Wertsteigerung eines geschenkten Grundstücks für Pflichtteilergänzungsanspruch unerheblich Brandenburg/Berlin. Hat ein Erblasser in den letzten zehn Jahre vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen, erhalten pflichtteilsberechtigte Erben zusätzlich zu ihrem Pflichtteil einen Anteil an diesen Schenkungen als „Pflichtteilsergänzungsanspruch“. Wird ein Grundstück als Schenkung übergeben, ist dieses mit dem Wert zu berechnen, den es zur Zeit des Erbfalles hat. Hatte das Grundstück zur Zeit der Schenkung jedoch einen geringeren Wert, so ist dieser maßgeblich. Nach der Schenkung eingetretene Wertgewinne erhöhen den Pflichtteilsanspruch nicht. Über ein entsprechendes Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. März 2011 (AZ: 13 U 79/10) informiert die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Der Großvater hatte seinem Enkel mehrere Grundstücke als Schenkung überlassen, die dieser einige Zeit nach dem Tod seines Großvaters verkaufte. Seine Mutter und seine Tante, die beiden Töchter des Verstorbenen, waren je zur Hälfte Erbinnen geworden. Die Tante klagte, weil sie Auskunft über den Verkaufspreis haben wollte. Sie vermutete, dass der Wert der Grundstücke in dem Zeitraum zwischen Schenkung und Verkauf gestiegen war. Die Richter entschieden, dass die Frau kein solchen Anspruch habe. Sie wiesen außerdem darauf hin, dass im Hinblick auf Pflichtteilergänzungsansprüche bei Schenkungen der Wert eines Grundstücks ausschlaggebend sei, den dieses zum Zeitpunkt des Erbfalls habe. Habe es jedoch zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert gehabt, so sei dieser maßgeblich. Der Pflichtteilsberechtigte habe auf etwaige Erhöhungen des Wertes der verschenkten Sache grundsätzlich keinen Anspruch.


06.01.2012 - Urteil

Kurzfristiger Wunsch nach Teilzeitarbeit

Kiel/Berlin. Der Wunsch, in Teilzeit zu arbeiten, muss drei Monate zuvor angekündigt werden. Erst nach Ablauf der Drei-Monats-Frist hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts des Landes Schleswig-Holstein vom 15. Dezember 2010 (AZ: 3 SaGa 14/10) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam. Darüber hinaus kann ein Arbeitgeber ein Teilzeitverlangen nicht allein schon deshalb ablehnen, weil in dem Betrieb nach einem Schichtmodell gearbeitet wird. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber sich darauf berufen, dass alle Beschäftigten des Betriebes, auch die Teilzeitbeschäftigten, im Schichtbetrieb arbeiten und in diesem Zusammenhang die Nachmittagsschicht bis mindestens 18 Uhr abdecken müssten. Außerdem lag der Wunsch nach Teilzeitarbeit innerhalb der Ankündigungsfrist von drei Monaten. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Teilzeitarbeit nach Ablauf der Ankündigungsfrist von drei Monaten, entschieden die Richter. Die bloße Berufung des Arbeitgebers auf die Schichtarbeit reiche nicht aus. Um ein Teilzeitverlangen ablehnen zu dürfen, müsse der Arbeitgeber die konkreten Umstände, warum das Arbeitszeitmodell dem Teilzeitwunsch tatsächlich entgegenstehe, darlegen. Ebenso müsse er nachweisen, dass die gewünschte Arbeitszeit nicht durch eine zumutbare Änderung der Betriebsabläufe ermöglicht werden könne.


06.01.2012 - Urteil

Ein Kind kann den Auskunftsanspruch eines Elternteils einschränken

Berlin (dpa/tmn). Ein 16-jähriges Kind kann verhindern, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil Informationen über die psychotherapeutische Behandlung des Kindes erhält. Sein Wohl steht dem Auskunftsanspruch des betroffenen Elternteils entgegen, entschied das Kammergericht Berlin am 28. Oktober 2010 (AZ: 19 Uf 52/10), wie die Familienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen. Der nicht sorgeberechtigte Vater beantragte die Benennung der Psychotherapeutin, die rund zwei Jahre zuvor seinen mittlerweile 16 Jahre alten Sohn behandelt hatte. Außerdem verlangte er deren Entbindung von der Schweigepflicht. Die Behandlung war mittlerweile abgeschlossen. Der Sohn war nicht damit einverstanden, dass sein Vater Informationen über seine Behandlung erhält. Das Verhältnis zwischen Vater und Sohn ist gestört. Der Antrag des Vaters blieb erfolglos. Ein Anspruch auf Auskunft bestehe nicht, da dies dem Kindeswohl widerspreche. Dem Willen eines 16 Jahre alten Kindes komme erhebliche Bedeutung zu. Die wachsende Reife des Jugendlichen führe im Bereich seiner geschützten Privat- und Intimsphäre dazu, dass die elterliche Sorge sich in ihrer Funktion wandele und immer mehr zurückweiche. Die Ablehnung durch das Kind sei dann zu beachten, wenn ihr ein selbständiges Urteil zugrunde liege, das vernünftig und gewichtig sei. Dies sei in diesem Fall geschehen. Die DAV-Familienrechtsanwälte weisen darauf hin, dass der nicht betreuende Elternteil generell Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen darf. Der Auskunftsanspruch ergänzt das Umgangsrecht um alle für das Befinden und die Entwicklung des Kindes wesentlichen Umstände, nicht jedoch beispielsweise um Auskünfte über die Vermögensverhältnisse.


06.01.2012 - Urteil

Arzt kann auf stationärer Behandlung bestehen

München/Berlin. Wird zwischen dem Arzt und dem Patienten eine ambulante Operation verabredet, gilt diese Vereinbarung. Jedoch kein Grundsatz ohne Ausnahme: Erfährt der Arzt am Tag der Operation, dass eine häusliche Nachbetreuung nicht gewährleistet ist, kann er auf einer stationären Behandlung bestehen. Stimmt der Patient dem nicht zu, hat er keinen Schadensersatzanspruch auf Verdienstausfall wegen verpasster Arbeitstage. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München vom 21. Juli 2011 (AZ: 275 C 9085/11) macht die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam. Ein Patient musste sich einer Tumor-Operation unterziehen. Er wollte, dass diese ambulant durchgeführt würde und einigte sich mit dem Arzt auf einen Freitag. Den Tag davor, den Operationstag und den darauf folgenden Montag nahm er frei. Am Tag der Operation erfuhr der behandelnde Arzt, dass eine Betreuung zuhause nicht gesichert war. Stationär wollte sich der Patient aber nicht behandeln lassen und verließ die Klinik. Einige Tage später verlangte er von dem Arzt 1.200 Euro für seinen Verdienstausfall. Es sei eine ambulante Operation vereinbart worden. Deswegen habe er an zwei Tagen nicht arbeiten können. Da er selbständiger Dienstleister sei, benötige er nunmehr Verdienstausfall. Die Richterin gab jedoch dem Arzt recht. Da der Arzt erst am Tag der Operation davon erfahren habe, dass zuhause keine Betreuung gewährleistet sei, sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, an der ambulanten Operation festzuhalten. In Anbetracht der Gefahren, die sich nach einer Operation ergeben könnten, müsse der Arzt sichergehen, dass eine Betreuung zuhause gewährleistet sei. Dies gelte um so mehr, wenn eine Anästhesie vorgenommen werde.